Allgemeine Geschäftsbedingungen
Angebote u. Angaben über Preis u. Lieferzeiten sind freibleibend. Maß-, Gewichts,- und Leistungsabgaben sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich, Zwischenverkauf ist vorbehalten, Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so entstehen sich die Preise unabgeladen. Die Preise fußen auf den Kosten der Preisangabe. Sollten die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen die Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers, Arbeitsleistungen sind Maschinenvorführungen.
Der Auftrag ist für den Besteller ohne Vorbehalt bindend, für den Lieferer erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Firmeninhaber oder Rechnungslegung.
Lieferfristen sind stets unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Leistungsverzug durch Maschinenausfällen oder sonstige nicht zu kalkulierbaren Ereignissen, Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferzeitüberschreitungen oder Nachlieferungen werden ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen: Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Verkäufer zu leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche, noch nachgelieferter Ausrüstungsteile oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Gegensprüche, welcher Art immer, zurückzuhalten. Der gesamte offene Kaufpreis ist fällig, wenn der Käufer vereinbarte Zahlungen nicht rechtzeitig leistet. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn und Inkassospesen vom Käufer zu tragen. Wenn nicht anders
Vereinbart, gehen sämtliche Wechselkosten (Zinsen u. Spesen)zu Lasten des Bestellers. Vertreter, Monteur, Kraftfahrer, sowie sonstige nicht gesondert legitimierte Personen sind zum Inkasso nicht berechtigt. Aufrechnungsverbot gilt als vereinbart.
Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor. Nicht vollständigbezahlteWaren dürfen weder weiterverkauft noch verpfändet bzw. belastet werden. Der Käufer räumt dem Lieferer das Recht ein, bei grobem Zahlungsverzug ( trotz einmaliger Mahnung) die gelieferte Waren ohne weitere Verständigung auf Kosten des Käufers abzuholen bzw. abzutragen, in Besitz zu nehmen
und nach Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Schätzpreis zu verkaufen. Der Schätzpreis ist mit der ausständigen Forderung zu verrechnen. Bei einem eventuellen Mindererlös hat der Käufer die Differenz zu tragen. Die Kosten der Schätzung, sowie der am Verkäufer entstandene Schaden gehen zu Lasten des Käufers. Vor jedem Rechtsstreit und jeder drohenden Exekution oder sonstige Vollstreckungshandlungen, die den Kaufgegenstand betrifft, ist der Verkäufer unverzüglich zu verständigen. Alle notwendigen und Vorsorglichen aufgewendeten Kosten zur Verfolgung des Eigentumsrechtes (Aussonderung)
sind vom Käufer zu ersetzen.
Gewährleistung: der Verkäufer bzw. die Lieferfirma leistet für fabrikneue Ware die gesetzliche Garantiezeit von sechs Monaten für das Material und führt notwendige Arbeiten innerhalb der Garantiezeit kostenlos aus. Fremdrechnungen können nicht anerkannt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Reparaturkosten oder Schadenersatz, welcher Art immer entfällt und der Käufer verzichtet darauf. Auf beschädigte, gebrauchte oder Abverkaufsware wird keine keinerlei Gewährleistung gewährt.
Mängelrüge: Mängel oder Beanstandungen müssen bei sonstigem Verlust der Gewährleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Lieferung durch eingeschriebenen Brief dem Verkäufer bekannt gegeben werden.
Schutzvorrichtungen: Das eigenmächtige Entfernen von Schutzvorrichtungen, bzw. Modifikationen etc. an den gelieferten Waren geschieht auf eigene Gefahr des Käufers und befreit den Verkäufer von jeglicher Haftung und Gewährleistung. Der Verkäufer ist von jeglicher Haftung und Gewährleistung und sonstigen Forderungen befreit.
Bei Ratengeschäften, auf welchen das Ratengesetz vom 15.11 1961 zur Anwendung kommt, sind die oben angeführten Bedingungen insoweit gegenstandslos, als sie mit den unabdingbaren Bedingungen des Ratengesetzes in Wiederspruch stehen (siehe Ratenbrief).
Die Verträge abändernden und ergänzenden Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese Verkäufer gesondert anerkannt werden.
Der die Bestellung aufnehmende Vertreter kann keine Abmachungen über Annahme von Waren, in Gegenrechnung „ oder „ zur Verkaufsvermittlung treffen, auch nicht hinsichtlich des Preises. Solche Abmachungen bedürfen der Bestätigung durch die Firmenleitung und können nur so Gültigkeit erlangen.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
Beieiner Stornierung dieses Vertrages von Seiten des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, eine Stornogebühr bis 25% vom Gesamtpreis der Bestellung in Rechnung zu stellen oder wahlweise den entstanden Schaden geltend zu machen.
Bei Zahlungsverzug werde Bankmäßige Zinsen verrechnet.
Produkthaftung: Die Haftung für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit nicht ein Verbraucher betroffen ist, wird ausgeschlossen.
Gerichtstand: Österreich/Deutschlandsberg